SATZUNG
von 2021
KAPITEL I
NAME, GRUNDSÄTZE UND ZWECKE
§ 1 NAME UND SITZ
1. Name: Vietnam-Germany Innovation Network
2. Sitz: Berlin
§ 2 EINTRAGUNG ALS EINGETRAGENER VEREIN (E. V.)
Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden.
§ 3 GRUNDSÄTZE UND ZWECK DES VEREINS
1. Zweck des Vereins:
a. Der Verein fördert die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
b. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
c. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
2. Der Satzungszweck des Vereins wird wie folgt verwirklicht:
a. Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Workshops sowie wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
b. Unterhaltung eines Repräsentationsbüros für Wissenschaft und Innovation.
KAPITEL II
MITGLIEDSCHAFT
§ 4 ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT UND AUFNAHME
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, welche als Fachexpertin/Fachexperte, Organisationen und Unternehmen auf allen Gebieten, die in Deutschland und Vietnam gelebt, gearbeitet haben bzw. leben, arbeiten und mit Engagement, Wissen und Willen zur Arbeit des Vereins beitragen möchten.
2. Der Aufnahmeantrag (nach vom Verein vorgegebenem Muster) ist zusammen mit einem kurzen Lebenslauf und Nachweisen der Tätigkeit im Bereich Wissenschaft und Technologie bzw. Innovation schriftlich an den Vorstand per E-Mail oder per Post an die Adresse des Vereins zu richten.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Antragsteller spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags per E-Mail oder per Post mitzuteilen.
5. Gegen die Ablehnung, welche keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 5 MITGELIEDSBEITRAG
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und sind als Beitragsordnung zu beschließen.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DES ORDENTLICHEN MITGLIEDS
1. Rechte des ordentlichen Mitglieds:
a .Es kann sich selbst für den Vorstand vorschlagen;
b. Es kann andere Personen, die das Vertrauen des Mitglieds genießen, vorschlagen und in den Vorstand wählen lassen;
c. Es kann Anregungen zur Organisation und Entwicklung des Vereins unterbreiten, insbesondere Ideen, welche die Akquisition von Projekten und die Suche nach Finanzierungsquellen von Organisationen und Personen fördern und ermöglichen;
d. Es wird im Leben und im Beruf unterstützt durch Informationen, Beratung, Kontaktinformationen zu Stellen und Projekten in bzw. mit Vietnam.
2. Pflichten des ordentlichen Mitglieds:
a. Es hat die Satzung des Vereins zu befolgen;
b. Es darf keine Spaltung im Verein bewirken und den Zusammenhalt nicht beschädigen;
c. In der Arbeit mit Partnern im Auftrag des Vereins hat es die Vereinbarungen zwischen dem Partner und dem Verein einzuhalten;
d. Es hat Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß für gemeinnützige Zwecke des Vereins zu leisten;
e. Es soll Intellektuelle, Expertinnen/Experten, Unternehmen aus Vietnam und Deutschland für den Verein gewinnen;
f. Es soll Anregungen zur Organisation und Entwicklung des Vereins unterbreiten sowie vorhandene spezifische Informationen im Bereich Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen.
§ 7 EHRENMITGLIED
1. Personen und Organisationen, die für die Entwicklung des Vereins große Verdienste gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden.
2. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands und mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder anerkannt.
3. Rechte des Ehrenmitglieds:
a. Ihm steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zu;
b. Es wird über die Arbeit des Vereins informiert wie bei einem ordentlichen Mitglied.
4. Pflichten des Ehrenmitglieds:
a. Es hat die Satzung des Vereins zu befolgen;
b. Es soll auf Bitte abstimmen oder bestimmte Aufgaben des Vereins erfüllen;
c. Mitgliedsbeitträge werden vom Ehrenmitglied auf freiwilliger Basis geleistet.
§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung als juristische Person und Löschung in den jeweiligen Registern, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
2. Bei jeder Art der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber und ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Austrittsantrag ist an den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Austritt zu richten. Der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag für das Austrittsjahr wird nicht zurückgezahlt.
4. Wenn ein Mitglied zwei Jahre in Folge keinen Mitgliedsbeitrag leistet, so wird es von der Mitgliederliste gestrichen.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, durch
a. Handlungen, die eine Spaltung im Verein bewirken und dem Zusammenhalt schädigen;
b. Handlungen, die dem Ruf des Vereins schädigen;
c. Handlungen, die gegen die Satzung verstoßen, die sich nach zweiter Mahnung wiederholten;
d. Andere Handlungen nach Beurteilung und Entscheidung des Vorstandes.
6. Der Vorstand berät, beschließt und teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Der vom ausgeschlossenen Mitglied geleistete Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückgezahlt.
KAPITEL III
ORGANE UND ARBEITSRAHMEN DES VEREINS
§ 9 ORGANE DES VEREINS
1. Mitgliederversammlung.
2. Vorstand und Geschäftsführung.
3. Fachabteilungen.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.
a. Alle Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt, wenn sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
b. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte (vor allem Bericht des Vorsitzenden über das Vereinsjahr, Kassenbericht des Schatzmeisters, Kassenprüfbericht des Kassenprüfers);
b. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorstandes;
c. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers mit einfacher Mehrheit sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers; der Kassenprüfer wird für ein Geschäftsjahr gewählt und darf kein Vorstandsmitglied sein;
d. Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder;
e. Beratung und Beschlussfassung über die Organisation und den Aktionsplan des Vereins;
f. Abwahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern auf Bitte des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und verschickt die schriftliche Einladung mit Tagesordnung in Form von E-Mail oder WhatsApp-Nachricht oder Brief an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Jedes teilnehmende ordentliche Mitglied kann über Angelegenheiten der Mitgliederversammlung abstimmen, das Stimmrecht steht Ehrenmitgliedern und Gästen nicht zu.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit bei der Abstimmung durch Handzeichen gefasst, wenn nicht anders geregelt wird.
7. Die Beschlüsse und Inhalte der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär, einem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nachwählen bzw. abwählen.
2. Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Sekretär und der Schatzmeister bilden die Geschäftsführung im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsführung vertritt den Verein rechtlich und bei Abschluss von Verträgen, wobei zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam den Verein vertreten. Es ist wünschenswert, in der Geschäftsführung mindestens zwei weibliche Mitglieder zu haben. Die Amtszeit der Geschäftsführung entspricht der des Vorstandes.
3. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte allgemein, stellt die strategischen Richtlinien für die Arbeit und die Entwicklung des Vereins. Er leitet den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins, vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er trägt die Verantwortung gegenüber dem Verein für dessen Aktivitäten. Er übt die Aufsicht über die Arbeit der stellvertretenden Vorsitzenden, des Sekretärs, des Schatzmeisters sowie der weiteren Vorstandsmitglieder aus.
4. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Vereinsarbeit; sie werden von ihm mit der Führung bestimmter Aktivitäten beauftragt und tragen die Verantwortung gegenüber dem Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vositzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der von Aktivitäten entsprechend der Aufgabendelegation und wird ermächtigt, bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins zu führen.
5. Der Sekretär unterstützt den Vorsitzenden in der Arbeit und hat die Aufgabe, die Sitzungen des Vorstandes inhaltlich vorzubereiten und Jahresberichte und Abschlussberichte für die Amtszeit des Vorstandes zu erstellen. Der Sekretär führt Protokolle bei den Sitzungen des Vorstandes und der Geschäftsführung.
6. Der Schatzmeister hat die Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung für den Verein, er hat die Jahresabschlüsse und Abschlussberichte für die Amtszeit des Vorstandes zu erstellen.
7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
8. Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung und mit der Mehrheit bei der Abstimmung durch Handzeichen gewählt.
9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister.
10. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die direkte Verfolgung und Vertretung der festgelegten Zwecke sowie für alle Geschäfte des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a. die in der Satzung festgelegten Tätigkeiten zu leiten, betreiben und nach außen hin zu vertreten;
b. die Aktionspläne zu stellen, die inneren und äußeren Aufgaben sowie die Personalarbeit und das Finanzmanagement des Vereins zu übernehmen entsprechend den Beschlüssen der Jahresversammlungen, welche den steuerbegünstigten Zwecken dienen müssen;
c. Mitgliederversammlungen und Jahresversammlungen einzuberufen;
d. die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen und Jahresversammlungen vorzubereiten;
e. Jahresberichte und Abschlussberichte für die Amtszeit zu erstellen;
f. Verträge zu schliessen und zu kündigen;
g. für die Arbeitsorganisation des Vereins zu sorgen;
h. die vom Verein einstimmig übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und nach Finanzierungsquellen für die Aufrechterhaltung und Entwicklung des Vereins zu suchen.
§ 12 FACHABTEILUNGEN
Der Verein kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse (Fachabteilungen genannt) bilden. Diesen können einzelne Aufgaben übertragen werden.
KAPITEL IV
FINANZEN DES VEREINS
§ 13 EINNAHMEN ZUR FINANZIERUNG DES VEREINS
1. Aus Mitgliedsbeiträgen.
2. Spenden in Geld- oder Sachformen von Organisationen und Privatpersonen für den Verein.
3. Öffentliche Zuschüsse und/oder Zuwendungen.
§ 14 AUSGABEN DES VEREINS
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Mittelverwendung für die materielle Ausstattung ist zulässig, die den Aktivitäten und der allgemeinen Vereinsarbeit dient.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 GRUNDSÄTZE DES FINANZGEBAHRENS DES VEREINS
1. Die Finanzen des Vereins sind jährlich der Mitgliederversammlung durch den Kassenbericht und Kassenprüfbericht offen zu legen.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahrs.
3. Bei Eintritt in den Verein nach dem 30. September wird das Mitglied vom Mitgliedsbeitrag für die Zeit bis Ende des laufenden Jahres befreit.
§ 16 FÜHRUNG DER VEREINSKASSE
1. Die Vereinskasse sowie die dazu gehörenden Informationen, Konten und Dokumente werden durch den Schatzmeister und einen stellvertretenden Vorsitzenden verwaltet.
KAPITEL V
BEIRAT DES VEREINS
§ 17 BEIRATSMITGLIEDER
Der Verein soll einen Beirat berufen, der aus maximal 5 Mitgliedern bestehen kann. Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können vor Ablauf ihrer Amtszeit auch durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Die Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 18 AUFGABEN UND RECHTE DER BEIRATSMITGLIEDER
Die Beiratsmitglieder beraten den Vorstand in allen wichtigen, strategischen und finanziellen Fragen des Vereins. Sie haben die Pflicht, den Vorstand auf die Fehlentwicklungen hinzuweisen und gegebenenfalls die Mitgliederversammlung zu informieren. Sie werben aktiv für die Ideen und Zwecke des Vereins in der Öffentlichkeit. Des Weiteren haben sie das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
KAPITEL VI
VERFAHREN ZUR AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins bzw. die Aufgabe des Vereinszwecks muss von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Ausschuss von fünf Mitgliedern, der mit dem Auflösungsverfahren beauftragt wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen und eingetragenen Verein
ACO Charity e. V., c/o Binh Ta, Wilramstr. 57, 81699 München.
KAPITEL VII
REGELUNG ZUR VON GERICHT SOWIE FINANZAMT VORGEGEBENEN ÄNDERUNG DER SATZUNG
Der Vorstand ist ermächtigt, auch nach dem Beschluss über die Satzung formale und/ oder von Gericht sowie Finanzamt vorgegebene Änderungen der Satzung vorzunehmen, ohne dass eine erneute Mitgliederversammlung erfolgen muss.